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HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz) und Hinweisgebersystem

HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz)

Sehr geehrte Hinweisgeberin, sehr geehrter Hinweisgeber,

das HinSchG gilt grundsätzlich für Beschäftigungsgeber jeder Größe. Unternehmen werden also bereits ab dem ersten Beschäftigten erfasst.
Allerdings: Die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Hinweise gilt nur für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten.
Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Wir sind daher zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht verpflichtet.

Stand der Hinweisgeberschutzerklärung: 21.07.2025